Ein Brief liegt auf dem Tisch. Absender: Landesbeauftragte für Datenschutz. Betreff: Einleitung eines Prüfverfahrens. Wer einen Außendienstbetrieb führt und diesen Satz liest, weiß sofort, was er bedeutet, jemand hat sich beschwert, und jetzt schaut die Behörde genau hin. Die Verwarnung kommt nie an dem Tag, an dem man damit rechnet. Sie kommt immer dann, wenn man aufgehört hat, sich Gedanken zu machen.
Wie Sie konkret Sanktionen vermeiden, lesen Sie in unserem Leitfaden zur GPS-Ortung von Mitarbeitern und DSGVO.
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GPS-Ortung von Mitarbeitern ist nach der DSGVO zulässig. Das Problem ist, dass die meisten Betriebe, die sie einsetzen, nicht wissen, was sie zulässig macht, und genau in dieser Lücke zwischen “wir nutzen eine App” und “wir sind rechtskonform” finden die Datenschutzbehörden ihre Fälle.
Was DSGVO und BDSG zur Ortung von Mitarbeitern sagen
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich mehrfach zur GPS-Ortung im Beschäftigungsverhältnis geäußert: Ortung ist zulässig, aber nur mit einer dokumentierten Rechtsgrundlage, einem erklärten Zweck und einer transparenten Datenschutzinformation. Die relevanten Grundlagen nach Art. 6 DSGVO sind in der Regel die Erfüllung des Arbeitsvertrags (lit. b) oder das berechtigte Interesse des Unternehmens (lit. f). Das berechtigte Interesse erfordert eine Interessenabwägung, ein schriftliches Dokument, das belegt, dass das betriebliche Interesse die Grundrechte der Beschäftigten überwiegt. Die meisten kleinen und mittleren Betriebe haben dieses Dokument nie erstellt.
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Test öffnenDas Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die DSGVO im Beschäftigungskontext: § 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, wenn sie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Einwilligung ist im Arbeitsverhältnis fast nie die richtige Grundlage, sie gilt unter Aufsichtsverhältnissen als nicht freiwillig und damit als unwirksam. Wer GPS-Tracking auf die Einwilligung stützt, baut auf Sand.
Die drei Fehler, die zu Bußgeldern führen
Der erste ist lückenlose Dauerortung. Die Datenschutzbehörden erwarten Datenminimierung: Die Ortung darf nur während der Arbeitszeit und nur im Umfang des erklärten Zwecks erfolgen. Eine App, die alle 30 Sekunden den Standort protokolliert, einschließlich Pausen und Wegezeiten zwischen Baustellen, ist schwer zu rechtfertigen. Nicht die Frequenz ist per se verboten, sondern die fehlende Begründung, warum diese Frequenz für den Zweck erforderlich ist.
Der zweite ist eine unzureichende Datenschutzinformation. Die Beschäftigten müssen wissen, was erhoben wird, zu welchem Zweck, wie lange die Daten gespeichert werden und wer Zugriff hat. Ein GPS-Hinweis im Arbeitsvertrag, unterschrieben beim Einstellungsgespräch vor drei Jahren und seitdem vergessen, ist keine Datenschutzinformation, es ist ein Haftungsrisiko. Die Information muss aktuell, konkret und tatsächlich übergeben werden, bevor die Ortung beginnt.
Der dritte, und für Bußgelder teuerste, ist die zu lange Speicherung von Standortdaten. Der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO ist nicht verhandelbar. Wenn die GPS-Ortung dem Nachweis von Arbeitseinsätzen dient, muss die Speicherfrist diesem Zweck entsprechen. Ortungsprotokolle auf Vorrat zu halten “für alle Fälle” ist eine Feststellung, die bei Prüfungen fast immer auftaucht.

Was du konkret brauchst, um rechtssicher zu sein
Bevor ein GPS-System in Betrieb geht, müssen drei Dinge vorhanden sein. Eine dokumentierte Rechtsgrundlage, nicht generisch, sondern konkret auf deinen Betrieb zugeschnitten, mit einer Interessenabwägung, wenn du dich auf Art. 6 lit. f stützt. Eine aktuelle Datenschutzinformation, die GPS-Ortung, Zweck, Speicherdauer und Zugriffsrechte ausdrücklich nennt, und die jedem betroffenen Mitarbeiter tatsächlich ausgehändigt wurde. Und ein Löschkonzept: eine schriftliche Entscheidung darüber, wie lange Standortdaten aufbewahrt werden und warum diese Frist verhältnismäßig ist.






