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GeoTapp / Ressourcen / Deutschland

GPS und Mitarbeiterüberwachung, Land für Land

GPS und Mitarbeiterüberwachung in Deutschland
Was Sie für die Konformität brauchen

Aktualisiert am 15. Juni 2026

Zuständige Behörde

Zuständige Landesdatenschutzbehörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat

Geprüft am 15. Juni 2026

Was Sie riskieren

35,3 Millionen €

verwandter Fall, nicht GPS

Aktualisiert am 15. Juni 2026

Was Sie brauchen

6

Für jede Pflicht sagen wir Ihnen, ob sie in diesem Land gilt: Ja bedeutet verpflichtend, Kommt darauf an nur in bestimmten Fällen, Nein nicht erforderlich.

Was Sie brauchen

Für jede Pflicht sagen wir Ihnen, ob sie in diesem Land gilt: Ja bedeutet verpflichtend, Kommt darauf an nur in bestimmten Fällen, Nein nicht erforderlich.

  • Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vor der Installation, gemäß § 87 BetrVG

    Es kommt darauf annur in bestimmten Fällen

    In Deutschland ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zwingend für technische Systeme, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG): Ohne Betriebsvereinbarung darf das System nicht aktiviert werden. Dies gilt jedoch NUR, wo ein Betriebsrat besteht; viele KMU haben keinen, und dann entfällt dieser Schritt (die gesamte DSGVO gilt weiterhin). Entscheidend ist die objektive Eignung zur Überwachung, nicht die Absicht des Arbeitgebers.

    Betriebsverfassungsgesetz, § 87 (cogestione del consiglio aziendale)

  • Genehmigung einer Arbeitsbehörde vor der Installation

    Neinnicht erforderlich

    Deutschland sieht keine vorherige Genehmigung durch eine Arbeitsbehörde vor (es gibt kein Äquivalent zur italienischen Arbeitsaufsicht). Der Filter ist die Betriebsvereinbarung; die Datenschutzaufsichtsbehörde wird nur als Aufsicht tätig und vorab nur im Fall des Art. 36 DSGVO konsultiert (hohes, nicht beherrschbares Risiko, das sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt).

    Betriebsverfassungsgesetz, § 87 (cogestione del consiglio aziendale)

  • Gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)

    Javerpflichtend

    Es ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Achtung: Nach dem EuGH-Urteil C-34/21 vom 30. März 2023 reicht § 26 BDSG allein nicht mehr als eigenständige Grundlage aus; die Verarbeitung ist unmittelbar auf Art. 6 DSGVO zu stützen (z. B. Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, berechtigtes Interesse mit Abwägung). Ein mögliches eigenes Gesetz (Beschäftigtendatengesetz) wird diskutiert, ist aber NICHT in Kraft.

    Garante del Baden-Württemberg, FAQ sulle basi giuridiche dei dati dei dipendenti (sentenza CGUE C-34/21)

  • Information der Arbeitnehmer (Art. 13 DSGVO)

    Javerpflichtend

    Die Arbeitnehmer müssen klar darüber informiert werden, welche Standortdaten erhoben werden, wie, wann und warum.

    Regolamento UE 2016/679 (GDPR)

  • Verbot der dauerhaften Ortung (Datenminimierung, Art. 5 DSGVO)

    Javerpflichtend

    Die deutsche Aufsichtsbehörde ist eindeutig: Systeme, die eine dauerhafte Überwachung der Beschäftigten ermöglichen, sind grundsätzlich unzulässig, und die Arbeitnehmer dürfen keinem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt werden. Der Standort wird nur erhoben, wenn er einem legitimen Zweck dient (z. B. Sicherheit eines allein arbeitenden Beschäftigten, Schutz der Ladung), nicht durchgehend.

    Garante della Renania-Palatinato, guida sulla localizzazione GPS dei dipendenti

  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Ortung von Beschäftigten

    Javerpflichtend

    Die Ortung von Beschäftigten steht ausdrücklich auf der DSK-Liste der Verarbeitungsvorgänge, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern (Art. 35 DSGVO). Sie ist vor der Aktivierung des Systems durchzuführen.

    Lista DSK dei trattamenti che richiedono una valutazione d'impatto (settore privato)

Das Verfahren, Schritt für Schritt

  1. Wenn ein Betriebsrat besteht, verhandeln und unterzeichnen Sie die Betriebsvereinbarung vor der Aktivierung (§ 87 BetrVG).

  2. Bestimmen Sie eine gültige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO (nach dem Urteil C-34/21 nicht mehr allein § 26 BDSG).

  3. Führen Sie die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durch: Für die Ortung von Beschäftigten ist sie erforderlich.

  4. Händigen Sie den Arbeitnehmern die Datenschutzinformation aus (Art. 13 DSGVO).

  5. Konfigurieren Sie das System datensparsam: keine dauerhafte Ortung, Standort nur, wenn er benötigt wird.

  6. Wenn die DSFA ein hohes, nicht beherrschbares Risiko ergibt, konsultieren Sie vorab die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Landes (Art. 36 DSGVO).

  7. Bei Systemwechsel: Wenn Sie Ihr Überwachungssystem oder Ihre Software wechseln, aktualisieren Sie die Datenschutzinformation und händigen Sie sie erneut aus und prüfen Sie, ob die nationale Vereinbarung oder Genehmigung zur Fernüberwachung erneuert werden muss. Anbieter (Auftragsverarbeiter), erhobene Daten und Modalitäten ändern sich oft: die zuvor ausgehändigte genügt nicht.

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An wen Sie sich wenden

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Was Sie riskieren: 35,3 Millionen €

H&M, Bußgeld der Hamburger Datenschutzaufsichtsbehörde vom 1. Oktober 2020: systematische Überwachung von Hunderten Beschäftigten des Servicecenters in Nürnberg (Aufzeichnungen über Privatleben, Krankheiten, Familie). Es handelt sich nicht um einen speziellen GPS-Fall, aber es ist das bekannteste Bußgeld in Deutschland wegen unrechtmäßiger Überwachung von Beschäftigten.

https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/HmbBfDI/Pressemitteilungen/2020/2020-10-01-H_M.pdf

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Quellen

Dies ist eine informative Ressource, keine Rechtsberatung. Bevor Sie ein Überwachungssystem aktivieren, lassen Sie Ihre Situation von einer Fachkraft prüfen.

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