GPS und Mitarbeiterüberwachung in Österreich: Was Sie für die Konformität brauchen

Aktualisiert am 15. Juni 2026

Was Sie brauchen

Für jede Pflicht sagen wir Ihnen, ob sie in diesem Land gilt: Ja bedeutet verpflichtend, Kommt darauf an nur in bestimmten Fällen, Nein nicht erforderlich.

  • Zustimmung des Betriebsrats für Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (ArbVG § 96 Abs. 1 Z 3)

    Es kommt darauf annur in bestimmten Fällen

    Kontrollmaßnahmen und technische Systeme, die zur Kontrolle der Arbeitnehmer geeignet sind und die Menschenwürde berühren, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats (eine Betriebsvereinbarung ist zwingend erforderlich): Ohne diese sind sie unzulässig. Dies gilt, wo ein Betriebsrat besteht; fehlt dieser, ist eine Einzelvereinbarung gemäß § 10 AVRAG erforderlich.

    Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 96 (misure di controllo che toccano la dignita: consenso del consiglio aziendale)

  • Betriebsvereinbarung für Systeme, die personenbezogene Daten der Arbeitnehmer über die Stammdaten hinaus verarbeiten (ArbVG § 96a)

    Es kommt darauf annur in bestimmten Fällen

    Systeme, die personenbezogene Daten der Arbeitnehmer über die Stammdaten und die Funktion hinaus automatisch erheben und verarbeiten, erfordern eine Betriebsvereinbarung (oder, wenn kein Betriebsrat besteht, die individuelle Zustimmung).

    Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 96a (sistemi che trattano dati personali dei lavoratori)

  • Vorherige Genehmigung einer Behörde vor der Installation

    Neinnicht erforderlich

    Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich: Das alte DVR-Register wurde mit der DSGVO abgeschafft; es gilt die Rechenschaftspflicht (Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern erforderlich).

    DSFA-V, regolamento sui trattamenti che richiedono una valutazione d'impatto

  • Verbot der dauerhaften GPS-Überwachung; nur zulässig, wenn der Zweck nicht mit milderen Mitteln erreichbar ist

    Javerpflichtend

    Im österreichischen Referenzfall hielt die DSB die dauerhafte Ortung von Firmenfahrzeugen für rechtswidrig, weil der Zweck mit milderen Mitteln erreichbar war, und ordnete deren Einstellung an; Kontrollen außerhalb der Arbeitszeit sind ohnehin unzulässig.

    Datenschutzbehorde (DSB), decisione 2022-0.021.739 (stop al GPS sui veicoli aziendali)

  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Geolokalisierung von Arbeitnehmern

    Javerpflichtend

    Die österreichische Verordnung zur Folgenabschätzung umfasst Verarbeitungen, die das Verhalten, den Aufenthaltsort oder die Bewegungen einer Person bewerten, sowie Verarbeitungen von Arbeitnehmerdaten; die Geolokalisierung von Beschäftigten zählt zu den Fällen, die eine Folgenabschätzung erfordern.

    DSFA-V, regolamento sui trattamenti che richiedono una valutazione d'impatto

Das Verfahren, Schritt für Schritt

  1. 1

    Sofern ein Betriebsrat besteht, holen Sie vor der Aktivierung dessen Zustimmung durch eine Betriebsvereinbarung ein (ArbVG § 96 / § 96a); fehlt dieser, eine Einzelvereinbarung gemäß § 10 AVRAG.

  2. 2

    Prüfen Sie, ob der Zweck nicht mit milderen Mitteln als der dauerhaften Ortung erreichbar ist.

  3. 3

    Führen Sie die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Geolokalisierung der Arbeitnehmer durch.

  4. 4

    Informieren Sie die Arbeitnehmer und bestimmen Sie eine gültige Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO).

  5. 5

    Konfigurieren Sie das System: keine dauerhafte Ortung, keine Kontrolle außerhalb der Arbeitszeit.

  6. 6

    Bei Systemwechsel: Wenn Sie Ihr Überwachungssystem oder Ihre Software wechseln, aktualisieren Sie die Datenschutzinformation und händigen Sie sie erneut aus und prüfen Sie, ob die nationale Vereinbarung oder Genehmigung zur Fernüberwachung erneuert werden muss. Anbieter (Auftragsverarbeiter), erhobene Daten und Modalitäten ändern sich oft: die zuvor ausgehändigte genügt nicht.

An wen Sie sich wenden

Zuständige Behörde

Datenschutzbehorde (DSB)

https://dsb.gv.at/ueber-die-datenschutzbehoerde/beschwerdeverfahren

https://dsb.gv.at/ueber-die-datenschutzbehoerde/beschwerdeverfahren

Österreich ist ein Bundesstaat, verfügt jedoch über eine einzige nationale Aufsichtsbehörde, die DSB mit Sitz in Wien: Es gibt keine Aufteilung nach Bundesland (anders als in Deutschland).

Geprüft am 15. Juni 2026

Was Sie riskieren

Einstellungsanordnung (keine Geldbuße); DSGVO-Risiko von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Umsatzes (Art. 83)

Datenschutzbehörde, Entscheidung vom 1. März 2022 (2022-0.021.739): Ein Unternehmen hatte dauerhafte GPS-Tracker an 15 gemischt genutzten Firmenfahrzeugen installiert; die DSB hielt die Verarbeitung für rechtswidrig, weil der Zweck mit milderen Mitteln erreichbar war, und ordnete deren sofortige Einstellung an, ohne Geldbuße.

https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Dsk/DSBT_20220301_2022_0_021_739_00/DSBT_20220301_2022_0_021_739_00.html

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Quellen

Dies ist eine informative Ressource, keine Rechtsberatung. Bevor Sie ein Überwachungssystem aktivieren, lassen Sie Ihre Situation von einer Fachkraft prüfen.

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