GPS und Mitarbeiterüberwachung in Schweiz: Was Sie für die Konformität brauchen
Aktualisiert am 15. Juni 2026
Was Sie brauchen
Für jede Pflicht sagen wir Ihnen, ob sie in diesem Land gilt: Ja bedeutet verpflichtend, Kommt darauf an nur in bestimmten Fällen, Nein nicht erforderlich.
Verbot von Systemen, die das Verhalten der Arbeitnehmenden ueberwachen sollen (ArGV 3, Art. 26)
JaverpflichtendEine zentrale Schweizer Regel, strenger als die DSGVO: Es ist verboten, Systeme einzusetzen, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz ueberwachen sollen. Werden sie aus anderen Gruenden benoetigt (Sicherheit, Produktion, Organisation), muessen sie so gestaltet sein, dass sie Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeintraechtigen, und ein System ist verboten, wenn es ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abzielt, das Verhalten zu ueberwachen.
Tribunale federale, ATF 130 II 425 (GPS sui veicoli dei dipendenti; cita OLT 3 art. 26)
Datenbearbeitung nur, wenn sie die Eignung fuer die Arbeit betrifft oder fuer den Vertrag erforderlich ist (OR Art. 328b)
JaverpflichtendDer Arbeitgeber darf die Daten der Arbeitnehmenden nur bearbeiten, wenn sie deren Eignung fuer das Arbeitsverhaeltnis betreffen oder zur Durchfuehrung des Vertrags erforderlich sind, unter Wahrung von Treu und Glauben und Verhaeltnismaessigkeit.
PFPDT/FDPIC, trattamento dei dati da parte del datore di lavoro (CO art. 328b)
Vorgaengige Bewilligung einer Behoerde vor der Installation
Neinnicht erforderlichEine vorgaengige Bewilligung des EDOEB/FDPIC ist nicht erforderlich; der Arbeitgeber beurteilt Rechtmaessigkeit und Verhaeltnismaessigkeit selbst.
PFPDT/FDPIC, mezzi tecnici di sorveglianza sul luogo di lavoro
Vorgaengige Information und Anhoerung der Arbeitnehmenden; keine dauerhafte Verhaltensueberwachung
JaverpflichtendDie Arbeitnehmenden muessen im Voraus informiert werden; eine dauernde, periodische oder stichprobenartige Ueberwachung zur Kontrolle des Verhaltens ist verboten; es ist das verhaeltnismaessige und am wenigsten beeintraechtigende Mittel zu waehlen.
PFPDT/FDPIC, mezzi tecnici di sorveglianza sul luogo di lavoro
Datenschutz-Folgenabschaetzung (DSFA, nDSG/revFADP Art. 22), wenn die Bearbeitung ein hohes Risiko mit sich bringt
JaverpflichtendDas nDSG/revFADP verlangt eine Folgenabschaetzung, wenn die Bearbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko fuer die Persoenlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringt, etwa eine systematische Ueberwachung.
PFPDT/FDPIC, valutazione d'impatto sulla protezione dei dati (nLPD art. 22)
Das Verfahren, Schritt für Schritt
- 1
Pruefen Sie, dass das System nicht dazu bestimmt ist, das Verhalten der Arbeitnehmenden zu ueberwachen (ArGV 3 Art. 26): ist dies der Fall, ist es verboten.
- 2
Stellen Sie sicher, dass die bearbeiteten Daten die Eignung fuer die Arbeit betreffen oder fuer den Vertrag erforderlich sind (OR Art. 328b).
- 3
Informieren und konsultieren Sie die Arbeitnehmenden im Voraus.
- 4
Fuehren Sie die Datenschutz-Folgenabschaetzung (DSFA) durch, wenn die Bearbeitung ein hohes Risiko mit sich bringt.
- 5
Konfigurieren Sie das System verhaeltnismaessig und zeitversetzt (keine Echtzeitverfolgung der Person).
- 6
Bei Systemwechsel: Wenn Sie Ihr Überwachungssystem oder Ihre Software wechseln, aktualisieren Sie die Datenschutzinformation und händigen Sie sie erneut aus und prüfen Sie, ob die nationale Vereinbarung oder Genehmigung zur Fernüberwachung erneuert werden muss. Anbieter (Auftragsverarbeiter), erhobene Daten und Modalitäten ändern sich oft: die zuvor ausgehändigte genügt nicht.
An wen Sie sich wenden
Zuständige Behörde
PFPDT / FDPIC (Preposto federale alla protezione dei dati e alla trasparenza)
https://www.edoeb.admin.ch/fr/moyens-techniques-de-surveillance-sur-le-lieu-de-travail
https://www.edoeb.admin.ch/fr/moyens-techniques-de-surveillance-sur-le-lieu-de-travail
Die Schweiz liegt ausserhalb der EU. Fuer private Arbeitgeber ist die Bundesbehoerde (EDOEB/FDPIC) zustaendig; die kantonalen Behoerden decken die kantonalen oeffentlichen Stellen ab.
Geprüft am 15. Juni 2026
PFPDT/FDPIC
https://www.edoeb.admin.ch/fr/traitement-des-donnees-par-lemployeur
https://www.edoeb.admin.ch/fr/traitement-des-donnees-par-lemployeur
Geprüft am 15. Juni 2026
Was Sie riskieren
bis zu 250.000 CHF, zulasten der verantwortlichen natuerlichen Person (nicht des Unternehmens), verhaengt durch die kantonalen Gerichte
Bundesgericht, BGE 130 II 425: GPS an Firmenfahrzeugen ist nur zulaessig, wenn es verhaeltnismaessig ist, aus legitimen Gruenden erfolgt und vorab informiert wird, und es ist verboten, wenn es ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abzielt, das Verhalten der Arbeitnehmenden zu ueberwachen (ArGV 3 Art. 26, strenger als die DSGVO). In der Schweiz erreichen die Bussen nach nDSG/revFADP 250.000 CHF und treffen die verantwortliche natuerliche Person, nicht das Unternehmen.
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GPS und Mitarbeiterüberwachung in Schweiz: Was Sie für die Konformität brauchen — GeoTapp. https://geotapp.com/de/ressourcen/gps-mitarbeiter-eu/schweiz/Fonte: <a href="https://geotapp.com/de/ressourcen/gps-mitarbeiter-eu/schweiz/?utm_source=citazione&utm_medium=referral&utm_campaign=risorse">GPS und Mitarbeiterüberwachung in Schweiz: Was Sie für die Konformität brauchen — GeoTapp</a>© 2026 GeoTapp. Daten von GeoTapp zusammengestellt und geprüft. Für die vollständige Wiederveröffentlichung des Datensatzes oder kommerzielle Nutzung kontaktieren Sie uns.
Quellen
- Tribunale federale, ATF 130 II 425 (GPS sui veicoli dei dipendenti; cita OLT 3 art. 26)
- PFPDT/FDPIC, mezzi tecnici di sorveglianza sul luogo di lavoro
- PFPDT/FDPIC, trattamento dei dati da parte del datore di lavoro (CO art. 328b)
- PFPDT/FDPIC, valutazione d'impatto sulla protezione dei dati (nLPD art. 22)
- Regolamento UE 2016/679 (GDPR) - riferimento comparativo
Dies ist eine informative Ressource, keine Rechtsberatung. Bevor Sie ein Überwachungssystem aktivieren, lassen Sie Ihre Situation von einer Fachkraft prüfen.
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