GPS und Mitarbeiterüberwachung in Slowenien: Was Sie für die Konformität brauchen

Aktualisiert am 15. Juni 2026

Was Sie brauchen

Für jede Pflicht sagen wir Ihnen, ob sie in diesem Land gilt: Ja bedeutet verpflichtend, Kommt darauf an nur in bestimmten Fällen, Nein nicht erforderlich.

  • Verhaeltnismaessigkeitspruefung: die wahllose Ueberwachung von Beschaeftigten hat keine Rechtsgrundlage (IP-RS)

    Javerpflichtend

    Nach Auffassung der slowenischen Behoerde erfuellt die wahllose Ortung von Arbeitnehmern per GPS nicht den Erforderlichkeitsmassstab fuer die Ausuebung der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhaeltnisses: in diesem Fall fehlt die Rechtsgrundlage. Die Verhaeltnismaessigkeitspruefung (Erforderlichkeit, Geeignetheit, Verhaeltnismaessigkeit im engeren Sinne) muss bestanden werden.

    IP-RS (Garante sloveno), linee guida sull'uso dei dispositivi GPS

  • Rechtsgrundlage = Erfuellung des Vertrags (ZDR-1 Art. 48) oder berechtigtes Interesse, nicht die Einwilligung

    Javerpflichtend

    Grundlage ist die Erfuellung des Arbeitsverhaeltnisses (Art. 48 ZDR-1) oder das berechtigte Interesse; die Einwilligung des Beschaeftigten ist wegen des Machtungleichgewichts kaum wirksam.

    IP-RS (Garante sloveno), linee guida sull'uso dei dispositivi GPS

  • Vorherige Genehmigung einer Behoerde vor der Installation

    Neinnicht erforderlich

    Eine vorherige Genehmigung der IP-RS ist nicht erforderlich; der Verantwortliche beurteilt selbst Rechtsgrundlage, Verhaeltnismaessigkeit und DSFA.

    IP-RS (Garante sloveno), linee guida sull'uso dei dispositivi GPS

  • Keine kontinuierliche Ueberwachung: nur punktuelle oder Echtzeitdaten, keine dauerhafte Speicherung; ausschaltbares Sicherheitsgeraet

    Javerpflichtend

    Fuer die IP-RS ist eine kontinuierliche Ortung nicht verhaeltnismaessig, wenn punktuelle oder Echtzeitdaten ohne Speicherung ausreichen wuerden; ein Geraet, das nur der Sicherheit dient, muss ausgeschaltet bleiben koennen, bis der Beschaeftigte es aktiviert.

    IP-RS (Garante sloveno), linee guida sull'uso dei dispositivi GPS

  • Information der Beschaeftigten und interner Akt; Information des Betriebsrats, sofern vorhanden (ZDR-1)

    Es kommt darauf annur in bestimmten Fällen

    Der Arbeitgeber muss die Beschaeftigten informieren (Art. 13 DSGVO) und einen internen Akt erlassen; sofern ein Betriebsrat besteht, ist er vor dem Erlass des allgemeinen Aktes zu informieren.

    Zakon o delovnih razmerjih (ZDR-1), art. 48 (dati dei lavoratori)

  • Datenschutz-Folgenabschaetzung (DSFA) fuer Geolokalisierung und Beschaeftigtendaten (Liste der IP-RS)

    Javerpflichtend

    Die Behoerde empfiehlt, vor der Einfuehrung von GPS-Geraeten eine Folgenabschaetzung durchzufuehren, und Geolokalisierung sowie Beschaeftigtendaten stehen auf der Liste, die eine solche erfordert.

    IP-RS, valutazione d'impatto sulla protezione dei dati

Das Verfahren, Schritt für Schritt

  1. 1

    Bestehen Sie die Verhaeltnismaessigkeitspruefung: keine wahllose Ortung, waehlen Sie das mildeste Mittel.

  2. 2

    Bestimmen Sie eine gueltige Rechtsgrundlage (Erfuellung des Vertrags, Art. 48 ZDR-1, oder berechtigtes Interesse).

  3. 3

    Erlassen Sie einen internen Akt und informieren Sie die Beschaeftigten; informieren Sie den Betriebsrat, sofern vorhanden.

  4. 4

    Fuehren Sie die Datenschutz-Folgenabschaetzung (DSFA) durch, bevor Sie das GPS einfuehren.

  5. 5

    Konfigurieren Sie das System: keine kontinuierliche Ueberwachung, keine dauerhafte Speicherung, ausschaltbare Sicherheitsgeraete.

  6. 6

    Bei Systemwechsel: Wenn Sie Ihr Überwachungssystem oder Ihre Software wechseln, aktualisieren Sie die Datenschutzinformation und händigen Sie sie erneut aus und prüfen Sie, ob die nationale Vereinbarung oder Genehmigung zur Fernüberwachung erneuert werden muss. Anbieter (Auftragsverarbeiter), erhobene Daten und Modalitäten ändern sich oft: die zuvor ausgehändigte genügt nicht.

An wen Sie sich wenden

Zuständige Behörde

Informacijski pooblascenec (IP-RS)

https://www.ip-rs.si/varstvo-osebnih-podatkov/pravice-posameznika/vlo%C5%BEitev-prijave

Slowenien hat eine einzige nationale Behoerde, die IP-RS; es gibt keine regionale Aufteilung. Das nationale Gesetz ZVOP-2 ist neu (2023), daher sind die veroeffentlichten Bussgelder noch gering.

Geprüft am 15. Juni 2026

Was Sie riskieren

bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Umsatzes (DSGVO)

Das nationale Gesetz ZVOP-2 ist 2023 in Kraft getreten, daher ist noch kein veroeffentlichtes Bussgeld speziell zu GPS bei Beschaeftigten verzeichnet. Die Behoerde (IP-RS) hat jedoch bereits in mehreren Stellungnahmen festgestellt, dass die wahllose Ortung von Arbeitnehmern keine Rechtsgrundlage hat. Das Sanktionsrisiko bleibt das allgemeine der DSGVO (Art. 83).

https://www.ip-rs.si/mnenja-gdpr/6048a57a34c82

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Quellen

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