Es gibt Geschäftsführer, die versuchen es irgendwann, und das Telefonat läuft jedes Mal gleich ab. Anruf beim Mobilfunkanbieter, die Erklärung, dass die Firma die SIM-Karten bezahlt, dass die Geräte auf den Betrieb laufen, dass es doch nur darum geht, wo einer der Transporter um drei Uhr nachmittags stand. Am anderen Ende antwortet jemand sehr freundlich, dass das nicht geht. Er hakt nach, verweist auf die Rechnung, erinnert daran, dass er hier der Kunde ist. Trotzdem nein. Er legt auf und ist überzeugt, an einen Erbsenzähler geraten zu sein, dabei ist er an die einzige Antwort geraten, die dieser Erbsenzähler geben durfte.
Die Ortung über die SIM gehört zu den Dingen, die selbstverständlich wirken und es überhaupt nicht sind. Der erste Gedanke läuft ja glatt durch: Karte gehört uns, Gerät gehört uns, Vertrag gehört uns, also gehören auch die Daten uns. Was dabei untergeht: eine Position, die aus dem Netz stammt, entsteht gar nicht im Telefon. Sie entsteht in der Infrastruktur des Anbieters, und für die gilt ein Regelwerk, das mit den Eigentumsverhältnissen am Gerät nicht das Geringste zu tun hat.
Zwei gleiche Punkte auf der Karte, zwei verschiedene Rechtsgebiete
Auf dem Bildschirm sehen sie identisch aus. Ein Punkt, eine Adresse, eine Uhrzeit. Aber eine Position, die eine App auf dem Handy per GPS erfasst, sobald jemand sie startet, ist etwas anderes als eine Position, die der Anbieter aus den Funkzellen rekonstruiert, in die sich die Karte eingebucht hat. Die erste beginnt mit einer bewussten Handlung dessen, der arbeitet. Die zweite beginnt damit, dass das Telefon eingeschaltet ist. Und das Recht, das von genau solchen Unterschieden lebt, behandelt beides als getrennte Materie.
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Test öffnenStandortdaten aus dem Mobilfunknetz sind telekommunikationsrechtlich geschützt, und zwar unabhängig davon, wer die Rechnung begleicht. Verarbeiten dürfen sie im Kern nur der Anbieter selbst und wer in seinem Auftrag handelt, anonymisiert oder mit einer Einwilligung des Nutzers, und auch dann nur für den Dienst, den dieser Nutzer bestellt hat. Der Arbeitgeber, der die Verträge bezahlt, taucht in dieser Aufzählung schlicht nicht auf.
Deshalb sagt der Anbieter nein. Das ist keine Behördenmentalität, sondern die Erkenntnis, dass er sich mit der Herausgabe dieser Position selbst angreifbar machen würde, auf einem Feld, auf dem Bußgelder nicht symbolisch ausfallen.
Die Einwilligung, die nichts trägt
Der nächste Schritt liegt dann nahe. Wenn eine Einwilligung fehlt, holt man eben eine ein. Ein zusätzliches Blatt in der Einstellungsmappe, ein Kästchen zum Ankreuzen, erledigt. Das sieht nach der eleganten Lösung aus und ist in Wahrheit die Stelle, an der die ganze Konstruktion einknickt, denn eine Einwilligung zählt nur, wenn sie freiwillig ist, und im Arbeitsverhältnis ist die Freiheit, nein zu sagen, eine ziemlich dünne Angelegenheit.
Versetz dich einmal auf die andere Seite des Schreibtischs. Jemand hat gerade unterschrieben und soll nun zustimmen, dass das Netz seinen Aufenthaltsort meldet. Kann er ablehnen? Auf dem Papier ohne Weiteres. Tatsächlich lehnt er gegenüber der Person ab, die den Dienstplan schreibt, den Urlaub genehmigt und über die Verlängerung entscheidet. Die Aufsichtsbehörden sind hier seit Jahren eindeutig: wo das Machtgefälle so groß ist, ist die eingeholte Einwilligung das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Und eine Einwilligung, die nicht trägt, ist keine fehlende Formalie, sondern eine Verarbeitung, unter der gar keine Rechtsgrundlage mehr liegt.

Dazu kommt die Ebene, die in Deutschland alles entscheidet und trotzdem gern übersehen wird. Nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei jeder technischen Einrichtung, die dazu geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Nicht bei jeder, die es tun soll, sondern bei jeder, die es könnte. Ein System, das die SIM den ganzen Tag verfolgt, fällt zweifelsfrei darunter. Ohne Betriebsvereinbarung wird es nicht eingeführt, und wer es trotzdem einführt, sammelt Daten, auf die er sich später kaum berufen kann. Für die Verarbeitung im Beschäftigungsverhältnis kommt Paragraf 26 des Bundesdatenschutzgesetzes hinzu, der Erforderlichkeit und Interessenabwägung verlangt, und eine dauerhafte Ortung besteht diese Abwägung selten.






