Um drei Uhr nachts leuchtet das Handy auf dem Nachttisch auf. Kein Wecker, kein Grund zur Freude, nur der Name der Leitstelle auf dem Display und der Satz, den jeder mit Rufbereitschaft kennt: sofort losfahren. Die Anlage steht still, die Alarmanlage hat ausgelöst, der Patient braucht Hilfe, die Kühlkette ist unterbrochen, je nach Branche wechselt nur das Szenario, nie das Gefühl. Fünf Minuten später sitzt du im Auto, die Straßen sind leer, der Kopf noch halb im Schlaf und schon halb bei der Störung, die dich am Ziel erwartet. Für den Wachdienst ist es der Alarm einer Anlage am Stadtrand, für den Haustechniker der Aufzug, der zwischen zwei Stockwerken hängt, für den IT-Notdienst der Server, der um Mitternacht ausfällt, für die Pflegekraft ein Patient, der plötzlich Hilfe braucht. Das Muster ist überall dasselbe: warten, klingeln, losfahren.
Bis zu diesem Anruf war es Rufbereitschaft: du warst zu Hause, durftest schlafen, fernsehen, ein Bier trinken, solange du in der Lage warst, bei einem Anruf innerhalb einer bestimmten Zeit loszufahren. Ab dem Anruf ist es etwas anderes. Und genau an dieser Grenze, zwischen dem Warten zu Hause und dem tatsächlichen Losfahren, entscheidet sich seit Jahren eine der hartnäckigsten Streitfragen des Arbeitsrechts: was von dieser Nacht überhaupt als Arbeitszeit zählt und was als reine Freizeit mit einer lästigen Auflage gilt.
Was Matzak und das Arbeitszeitgesetz wirklich sagen
Der Europäische Gerichtshof hat dazu 2018 eine Leitentscheidung gefällt, die seither jede Diskussion über Rufbereitschaft prägt: die Rechtssache C-518/15, bekannt als Matzak. Es ging um einen freiwilligen Feuerwehrmann aus der belgischen Stadt Nivelles, der während seiner Bereitschaftswochen binnen acht Minuten in der Kaserne stehen musste, egal wo er sich gerade aufhielt. Der EuGH entschied, dass diese Zeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie gilt, weil die Auflagen so streng waren, dass von echter Freizeit keine Rede mehr sein konnte (Legal Tribune Online, lto.de). Drei Jahre später hat der Gerichtshof dieselbe Logik auf einen ganz anderen Beruf angewendet: zwei Techniker eines slowenischen Fernsehsenders, zuständig für abgelegene Sendeanlagen, mussten in ihrer Rufbereitschaft binnen einer Stunde am Standort erscheinen können. Auch hier zählte am Ende, wie stark die Auflagen die tatsächliche Freizeitgestaltung einschränkten, nicht nur, ob formal ein Ortswechsel erlaubt war (Rechtssache C-344/19). Das deutsche Recht kennt seither dieselbe Trennlinie, nur mit eigenen Begriffen: Bereitschaftsdienst, bei dem du dich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten musst, zählt nach dem Arbeitszeitgesetz vollständig als Arbeitszeit. Rufbereitschaft, bei der du den Aufenthaltsort frei wählen darfst und nur erreichbar bleiben musst, gilt in der reinen Wartephase grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, solange Reaktionszeit, Radius und Häufigkeit der Einsätze deine Freizeitgestaltung nicht so stark einschränken wie bei Matzak (Hensche Arbeitsrecht, hensche.de).
Jeder Einsatz sauber belegt, nicht nur die Rufbereitschaft auf dem Papier.
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Test öffnenÜber eines gibt es dagegen keinen Streit, weder vor noch nach Matzak: sobald das Telefon klingelt und du tatsächlich ausrückst, ist das Arbeit, ohne Wenn und Aber. Ab der Sekunde, in der du den Anruf annimmst und dich auf den Weg machst, bis zu dem Moment, in dem die Störung behoben ist und du wieder zu Hause bist, läuft echte Arbeitszeit, mit Anspruch auf Vergütung, Zuschläge und Anrechnung auf die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Die ganze Debatte um Matzak und die Fälle danach dreht sich um die Warteperiode davor. Der Einsatz selbst, die Fahrt, die Reparatur, der Rückweg, war nie die eigentliche Frage.










