Um 6:30 Uhr steht der Techniker vor der Haustür, Werkzeugtasche über der Schulter, der Firmenwagen springt beim zweiten Versuch an. Um 7:45 Uhr klingelt er beim ersten Kunden, eine Fabrikhalle am Stadtrand, die Klimaanlage macht seit Tagen Ärger. Eine Stunde und fünfzehn Minuten liegen zwischen den beiden Momenten, reine Fahrzeit, kein Stau, keine Umwege. Die Frage, die an diesem Punkt eigentlich jeder Betrieb mit Außendienst beantworten müsste und es selten tut: Wo beginnt der Arbeitstag dieses Mannes? An der Haustür, wo er losfährt und der Arbeitgeber ihm sagt, wohin? Oder erst an der Werkstür, wo die eigentliche Reparatur anfängt?
Für Millionen Beschäftigte in Deutschland, die keinen festen Dienstsitz haben, Servicetechniker, Monteure, Pflegekräfte im Außendienst, Reinigungskräfte mit mehreren Objekten, ist diese Frage längst höchstrichterlich beantwortet. Nur weiß es kaum jemand in der Lohnbuchhaltung, und noch weniger Betriebe haben ihre Abläufe daran angepasst.
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil in der Rechtssache C-266/14 (Tyco, 10. September 2015) klar entschieden: Fahren Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort direkt von ihrer Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden wieder nach Hause, ist diese Fahrzeit Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Die Begründung des Gerichts ist unaufgeregt und trifft den Kern: Während der Fahrt steht der Beschäftigte dem Arbeitgeber zur Verfügung, dieser bestimmt Reihenfolge und Ziel der Kundentermine, die Fahrt ist also notwendiges Mittel, um die eigentliche Leistung überhaupt erbringen zu können. Wer keinen Sitz hat, von dem aus der Tag “offiziell” beginnt, dessen Tag beginnt eben da, wo der Arbeitgeber ihn losschickt: an der Haustür.
Wegezeit ist Arbeitszeit, ab der Abfahrt von zu Hause.
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Test öffnenWas für Deutschland konkret gilt
Das Bundesarbeitsgericht war dem EuGH in der Sache sogar zuvorgekommen: Bereits 2009 hatte es entschieden, dass Wegezeiten von Arbeitnehmern ohne feste erste Arbeitsstätte als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu behandeln sind. Tyco hat diese Linie europaweit bestätigt und abgesichert, sie gilt seither nicht mehr nur als deutsche Einzelmeinung, sondern als Maßstab, an dem sich jede nationale Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie messen lassen muss. Für die Praxis heißt das zweierlei, und beide Punkte werden gern durcheinandergebracht.
Erstens: Die Zeit zählt für die Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG, also für die täglichen acht (ausnahmsweise zehn) Stunden und die vorgeschriebenen Ruhezeiten. Eine Stunde Fahrt am Morgen und eine am Abend, die im Dienstplan nirgends auftauchen, können aus einem regelkonformen Zehn-Stunden-Tag schnell einen Verstoß machen, ohne dass irgendjemand im Büro es merkt, weil in der Statistik einfach nichts davon steht. Zweitens, und das ist der Punkt, an dem der EuGH ausdrücklich zurückhaltend bleibt: Die Arbeitszeitrichtlinie regelt nicht, wie diese Zeit zu vergüten ist. Ob und zu welchem Satz Wegezeit bezahlt wird, bestimmen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Der EuGH sagt nicht “diese Stunde muss zum vollen Lohn bezahlt werden”, er sagt “diese Stunde ist Arbeitszeit und muss als solche in der Rechnung des Arbeitstags auftauchen”. Genau dort, in dieser Rechnung, bricht in der Praxis fast alles.
Wichtig ist außerdem, was Tyco NICHT sagt: Der klassische Arbeitsweg von der Wohnung zu einer festen Betriebsstätte bleibt privat, daran ändert das Urteil nichts. Die Entscheidung greift gezielt dort, wo es keinen festen Arbeitsort gibt und die Kundenadresse jeden Tag eine andere ist, also genau bei den Berufsgruppen, die den Großteil ihres Arbeitslebens unterwegs verbringen und deren Fahrzeit deshalb keine private Randnotiz mehr ist, sondern der eigentliche Beginn der geschuldeten Leistung.










