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18. August 2026 · 6 min

Wegezeit als Arbeitszeit: Was der EuGH wirklich entschieden hat

Um 6:30 Uhr steht der Techniker vor der Haustür, Werkzeugtasche über der Schulter, der Firmenwagen springt beim zweiten Versuch an. Um 7:45 Uhr klingelt er beim ersten Kunden, eine Fabrikhalle am Stadtrand, die Klimaanlage macht seit Tagen Ärger. Eine Stunde und fünfzehn Minuten liegen zwischen den beiden Momenten, reine Fahrzeit, kein Stau, keine Umwege. Die Frage, die an diesem Punkt eigentlich jeder Betrieb mit Außendienst beantworten müsste und es selten tut: Wo beginnt der Arbeitstag dieses Mannes? An der Haustür, wo er losfährt und der Arbeitgeber ihm sagt, wohin? Oder erst an der Werkstür, wo die eigentliche Reparatur anfängt?

Für Millionen Beschäftigte in Deutschland, die keinen festen Dienstsitz haben, Servicetechniker, Monteure, Pflegekräfte im Außendienst, Reinigungskräfte mit mehreren Objekten, ist diese Frage längst höchstrichterlich beantwortet. Nur weiß es kaum jemand in der Lohnbuchhaltung, und noch weniger Betriebe haben ihre Abläufe daran angepasst.

Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil in der Rechtssache C-266/14 (Tyco, 10. September 2015) klar entschieden: Fahren Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort direkt von ihrer Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden wieder nach Hause, ist diese Fahrzeit Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Die Begründung des Gerichts ist unaufgeregt und trifft den Kern: Während der Fahrt steht der Beschäftigte dem Arbeitgeber zur Verfügung, dieser bestimmt Reihenfolge und Ziel der Kundentermine, die Fahrt ist also notwendiges Mittel, um die eigentliche Leistung überhaupt erbringen zu können. Wer keinen Sitz hat, von dem aus der Tag “offiziell” beginnt, dessen Tag beginnt eben da, wo der Arbeitgeber ihn losschickt: an der Haustür.

Wegezeit ist Arbeitszeit, ab der Abfahrt von zu Hause.

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Was für Deutschland konkret gilt

Das Bundesarbeitsgericht war dem EuGH in der Sache sogar zuvorgekommen: Bereits 2009 hatte es entschieden, dass Wegezeiten von Arbeitnehmern ohne feste erste Arbeitsstätte als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu behandeln sind. Tyco hat diese Linie europaweit bestätigt und abgesichert, sie gilt seither nicht mehr nur als deutsche Einzelmeinung, sondern als Maßstab, an dem sich jede nationale Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie messen lassen muss. Für die Praxis heißt das zweierlei, und beide Punkte werden gern durcheinandergebracht.

Erstens: Die Zeit zählt für die Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG, also für die täglichen acht (ausnahmsweise zehn) Stunden und die vorgeschriebenen Ruhezeiten. Eine Stunde Fahrt am Morgen und eine am Abend, die im Dienstplan nirgends auftauchen, können aus einem regelkonformen Zehn-Stunden-Tag schnell einen Verstoß machen, ohne dass irgendjemand im Büro es merkt, weil in der Statistik einfach nichts davon steht. Zweitens, und das ist der Punkt, an dem der EuGH ausdrücklich zurückhaltend bleibt: Die Arbeitszeitrichtlinie regelt nicht, wie diese Zeit zu vergüten ist. Ob und zu welchem Satz Wegezeit bezahlt wird, bestimmen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Der EuGH sagt nicht “diese Stunde muss zum vollen Lohn bezahlt werden”, er sagt “diese Stunde ist Arbeitszeit und muss als solche in der Rechnung des Arbeitstags auftauchen”. Genau dort, in dieser Rechnung, bricht in der Praxis fast alles.

Wichtig ist außerdem, was Tyco NICHT sagt: Der klassische Arbeitsweg von der Wohnung zu einer festen Betriebsstätte bleibt privat, daran ändert das Urteil nichts. Die Entscheidung greift gezielt dort, wo es keinen festen Arbeitsort gibt und die Kundenadresse jeden Tag eine andere ist, also genau bei den Berufsgruppen, die den Großteil ihres Arbeitslebens unterwegs verbringen und deren Fahrzeit deshalb keine private Randnotiz mehr ist, sondern der eigentliche Beginn der geschuldeten Leistung.

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Wo der Tag heimlich verkürzt wird

Ein Firmentransporter faehrt im Morgengrauen zur ersten Kundenadresse

Das Problem entsteht nicht aus böser Absicht, sondern aus einer Gewohnheit: Viele Zeiterfassungssysteme, digital oder auf Papier, beginnen den Tag mit der Ankunft beim ersten Kunden, weil dort etwas “passiert”, das man dokumentieren kann, eine unterschriebene Wartungskarte, ein Stempel im System. Die Fahrt davor bleibt unsichtbar, nicht weil sie rechtlich egal wäre, sondern weil niemand einen sauberen Zeitpunkt dafür festhält. Multipliziert mit zwanzig Technikern, zweihundert Arbeitstagen im Jahr, einer Stunde pro Tag, ergibt das ein Volumen, das in keiner Bilanz auftaucht und trotzdem existiert. Es taucht erst wieder auf, wenn ein Mitarbeiter beim Betriebsrat nachfragt, wenn eine Zeugin bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht ihre eigene Handy-Standortchronik als Beweis vorlegt, oder wenn eine Prüfung der Zollbehörde die Fahrtenbücher mit den gemeldeten Arbeitszeiten abgleicht und die Differenz nicht erklären kann. In allen drei Fällen sitzt der Betrieb auf der schlechteren Seite des Beweises, nicht weil er im Unrecht war, sondern weil er nichts vorzuweisen hat.

Und das Umgekehrte gilt genauso: Auch der Beschäftigte, der zu Recht Anspruch auf die Wegezeit als Arbeitszeit hat, kann diesen Anspruch nur durchsetzen, wenn er belegen kann, wann er wirklich losgefahren ist. Eine Erinnerung reicht vor Gericht nicht, ein Kalendereintrag im Kopf schon gar nicht.

Belegte Zeiten statt geschätzter

Genau hier verschiebt sich die Frage von einer juristischen zu einer ziemlich praktischen: Wie belegt man, wann jemand tatsächlich von zu Hause losgefahren und wann er beim letzten Kunden fertig war? Nicht die Schätzung des Routenplaners, nicht die Erinnerung am Monatsende, sondern der Moment selbst, mit Ort und Zeitstempel. Für den Beschäftigten bedeutet ein belegter Zeitpunkt, dass die Wegezeit nicht mehr Verhandlungssache mit dem Chef ist, sondern eine Zahl, die dasteht. Für den Betrieb bedeutet dieselbe Zahl, dass die Höchstarbeitszeit korrekt gerechnet werden kann, dass die Ruhezeiten stimmen, und dass bei einer Prüfung oder einem Streitfall ein Nachweis existiert, der nicht erst rekonstruiert werden muss. Beide Seiten profitieren von derselben Zahl, was selten genug vorkommt, um es zu erwähnen.

Das Prinzip dahinter ist denkbar einfach: ein geodatierter Stempel bei der Abfahrt von zu Hause und ein zweiter bei der Ankunft am letzten Kunden, exportierbar für Lohnbuchhaltung, Betriebsrat oder eine eventuelle Prüfung. Kein Rätselraten, keine Excel-Liste, die am Monatsende aus dem Gedächtnis gefüllt wird, sondern ein Beleg, der in dem Moment entsteht, in dem der Tag beginnt. GeoTapp macht genau das mit einem einzigen Tap: Start bei der Abfahrt, Stopp bei der Ankunft, Zeit und Ort automatisch dokumentiert und exportierbar, kein Tracking dazwischen, kein Nachverfolgen der Route.

Zurück zum Techniker vor der Klimaanlage, die seit Tagen streikt: Seine Stunde und fünfzehn Minuten am Morgen ist laut EuGH Arbeitszeit, keine Auslegungsfrage mehr. Die einzige Frage, die bleibt, ist, ob jemand in der Lage ist, das mit einem Zeitstempel zu belegen, oder ob am Monatsende wieder nur eine Schätzung auf dem Tisch liegt. Wie wird die Wegezeit in Ihrem Betrieb heute erfasst, mit einem Beleg oder mit gutem Willen?

Jede Wegezeit belegt, nicht nur geschätzt.

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