Fünf Uhr fünfzig, der Umkleideraum liegt noch im Halbdunkel, die Neonröhre über der Bank braucht eine Sekunde, bis sie richtig anspringt. Die Schränke stehen offen, Reißverschlüsse rasseln, jemand sucht den zweiten Handschuh. Wer hier arbeitet, zieht sich nicht einfach die eigene Jacke aus und geht los: es gibt die Dienstkleidung mit dem Firmenlogo auf der Brust, die Sicherheitsschuhe, je nach Halle noch Gehörschutz, Schutzbrille oder Handschuhe gegen Chemikalien. Zehn Minuten später steht die Kolonne fertig ausgestattet am Einlass zur Produktion, und die Uhr an der Wand zeigt sechs. Offiziell beginnt die Schicht jetzt. Nur: wo war der Arbeitstag in den zehn Minuten davor, im kalten Umkleideraum, mit der Jacke schon halb ausgezogen?
Klingt kleinlich, bis man es hochrechnet. Zehn Minuten Umkleidezeit pro Person, morgens beim Anziehen und abends beim Ausziehen noch einmal, mal jede Schicht, mal ein ganzes Team über einen Monat, und aus einer Kleinigkeit wird ein Batzen Stunden, die irgendwo verschwinden oder eben nicht verschwinden sollten. Genau an diesem Punkt beginnt der Streit, der in Betrieben mit vorgeschriebener Dienstkleidung schon oft genug geführt wurde: zählt das Umziehen zur Arbeitszeit, oder ist es Privatsache, ungefähr wie sich morgens die Schuhe zu binden?
Die Szene wiederholt sich, nur mit anderen Kulissen, in erstaunlich vielen Branchen. Die Pflegekraft, die den weißen Kittel erst im Stationszimmer überzieht, weil sie damit nicht in der Straßenbahn sitzen möchte. Der Wachmann, der die Uniform mit dem Firmenwappen ausschließlich im Pförtnerhaus anlegt. Die Reinigungskraft, die vor dem Kontakt mit Chemikalien erst die Schutzkleidung überstreifen muss, die sie zu Hause weder waschen noch aufbewahren darf. Der Lagerarbeiter in der Logistikhalle, der Warnweste und Sicherheitshelm erst am Spind findet. Überall dieselbe Frage: wer entscheidet eigentlich, wann der Arbeitstag beginnt, die Person mit dem Reißverschluss in der Hand oder die Stempeluhr am Fließband?
Die deutsche Rechtsprechung hat darauf eine Antwort gegeben, und sie ist differenzierter als ein simples Ja oder Nein. Es kommt darauf an, wer die Kleidung vorschreibt, wie auffällig sie ist und ob sie zu Hause überhaupt angelegt werden könnte oder ausschließlich im Betrieb.
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Test öffnenWann das Umziehen zur Arbeitszeit wird
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Umkleidezeiten im Betrieb vergütungspflichtige Arbeitszeit sind, sobald zwei Dinge zusammenkommen: der Arbeitgeber schreibt eine bestimmte Kleidung vor, und diese Kleidung ist so beschaffen, dass sie den Beschäftigten erkennbar einem Arbeitgeber oder einer Branche zuordnet. Auffällig ist dabei nicht nur eine grelle Uniform mit großem Aufdruck. Das BAG hat 2017 entschieden (Az. 5 AZR 382/16), dass auch ein unauffälliges weißes Poloshirt mit kleinem Logo in Kombination mit Sicherheitsschuhen ausreicht, wenn die Öffentlichkeit die Person draußen trotzdem einem bestimmten Berufszweig zuordnen würde. Ein Jahr später, im April 2018 (Az. 5 AZR 245/17), hat das Gericht diese Linie bestätigt: wenn niemand ein eigenes Interesse daran hat, in Dienstkleidung durch die Stadt zu laufen, gehört das Umziehen im Betrieb zur Arbeitszeit, nicht zur Freizeit davor oder danach. Bei Schutzausrüstung, die das Arbeitsschutzrecht ausdrücklich vorschreibt, gilt dasselbe Prinzip ohnehin: Anlegen, Ablegen und der Weg zum Einsatzort zählen mit, weil die Ausrüstung nicht wählbar und ihr Zweck rein betrieblich ist. Wer die eigene Kleidung anziehen und direkt am Werkstor loslaufen könnte, für den greift die Regel dagegen nicht, denn dann fehlt der zwingende betriebliche Grund für das Umkleiden vor Ort.










