§ 26 AZG: was österreichische Betriebe wirklich aufzeichnen müssen
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§ 26 AZG: was österreichische Betriebe wirklich aufzeichnen müssen

15. Juni 2026 · 3 min

In einem österreichischen Handwerksbetrieb verfolgt der Chef die deutsche Debatte über die Arbeitszeitreform mit halbem Ohr. Wochenhöchstarbeitszeit, neuer Gesetzentwurf, viel Lärm. Im Hinterkopf bildet sich der bequeme Gedanke: Dann warte ich eben ab, bis sich das geklärt hat. Ein Gedanke mit einem Schönheitsfehler. Was sich in Deutschland gerade erst klärt, ist in Österreich seit Langem geregelt, und zwar in § 26 des Arbeitszeitgesetzes.

Österreich hat hier keine offene Baustelle, sondern eine feste Vorschrift. § 26 AZG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten aufzuzeichnen. Nicht irgendwann, nicht freiwillig, sondern als laufende Pflicht. Wer auf eine deutsche Reform wartet, um in Österreich mit der Zeitaufzeichnung zu beginnen, wartet auf das falsche Ereignis im falschen Land.

Und die Pflicht ist breiter, als viele annehmen. Sie gilt für alle Arbeitnehmer, die dem AZG unterliegen, also auch für Teilzeitkräfte und für geringfügig Beschäftigte. Ausgenommen sind im Wesentlichen nur leitende Angestellte nach § 1 Abs. 2 Z 8, also ein sehr kleiner Kreis. Die Aushilfe an drei Nachmittagen pro Woche gehört nicht dazu. Ihre Stunden sind genauso aufzuzeichnen wie die der Vollzeitkraft.

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Ein Detail wird dabei besonders gern übersehen, und es ist ausgerechnet das Detail, das im Streitfall zählt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, einmal im Monat kostenlos eine Abschrift seiner Arbeitszeitaufzeichnungen zu verlangen. Das heißt im Klartext: Die Aufzeichnung ist kein internes Dokument, das in Ihrer Schublade schlummert. Sie ist etwas, das Ihr Mitarbeiter einsehen darf, und das deshalb stimmen muss, nicht nur ungefähr.

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Was aufzeichnen wirklich bedeutet

Aufzeichnen heißt nicht, den Arbeitsbeginn zu notieren und den Rest zu schätzen. Gemeint ist die geleistete Arbeitszeit, mit Beginn, Ende und Dauer, und das fortlaufend. Eine Liste, die am Monatsende aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, ist keine Aufzeichnung im Sinne des Gesetzes, sondern eine nachträgliche Erzählung. Sie mag gut gemeint sein, im Anlassfall trägt sie nicht.

Warum die Schätzung am teuersten ist

Der wunde Punkt zeigt sich genau dann, wenn es um Geld geht. Streiten Arbeitgeber und Mitarbeiter über Mehrstunden oder Überstunden, dann entscheidet die Aufzeichnung. Gibt es keine, oder ist sie offensichtlich nachgetragen, steht die Schätzung des Arbeitnehmers im Raum, und sie wiegt schwer. Die fehlende Aufzeichnung schützt nicht den Betrieb, sie schützt die Gegenseite. Das ist die unangenehme Logik dahinter.

Zeitaufzeichnung azg

Eine Arbeitszeitaufzeichnung erst am Monatsende aus der Erinnerung zu basteln, ist ungefähr so verlässlich, wie den Kassenstand zu schätzen, statt die Lade zu öffnen. Es geht. Aber niemand sollte sich darauf verlassen, am wenigsten Sie selbst.

Aufzeichnung, die sich selbst führt

Was ein Betrieb wirklich braucht, ist kein kompliziertes System, sondern ein verlässliches: eine Aufzeichnung, die im Moment des Arbeitens entsteht und nicht hinterher. Beginn und Ende werden festgehalten, wenn sie passieren, die Dauer rechnet sich von selbst, und am Monatsende muss niemand mehr Spalten zusammenzählen oder sich an einen Mittwoch im Mai erinnern.

Genau dafür ist GeoTapp gebaut. Ein Tipp zum Starten, ein Tipp zum Beenden, und Beginn, Ende und Dauer jeder Schicht stehen fest, geolokalisiert und unveränderbar protokolliert. Verlangt ein Mitarbeiter seine monatliche Abschrift, ist sie kein Aufwand, sondern ein Knopfdruck. § 26 AZG wird damit von einer Pflicht, an die man denken muss, zu etwas, das im Hintergrund einfach läuft.

Die deutsche Reform mag spannend sein, aber für einen österreichischen Betrieb ist sie ein Nebenschauplatz. Die Frage hier und heute ist eine andere: Könnten Sie jedem Ihrer Mitarbeiter morgen eine korrekte Abschrift seiner Stunden aushändigen? Wenn Sie zögern, sehen Sie hier, wie eine saubere Zeitaufzeichnung im Alltag aussieht.

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